Rechtliche Grundlagen
Das Betreute Wohnen ist eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII §§ 53, 54. Die Betreuung im Rahmen des Betreuten Wohnens ist an die Befürwortung durch den zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst gebunden und wird im Bedarfsfall von dem Sozialhilfeträger übernommen, sofern die eigenen Mittel nicht ausreichend sind. Gemeinsam wird ein individuelle Hilfeplan erarbeitete, der den Umfang und die Ausrichtung der Hilfen festlegt.
In der Regel werden Kostenzusagen für ein Jahr ausgesprochen. Sollte
der Zeitraum zur Stabilisierung nicht ausreichen, kann eine Verlängerung
der Maßnahme beantragt werden.
Hier der Gesetzestext in den wesentlichen Passagen:
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft
teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange
nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere
der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten.

